ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.0 Geltung der AGB
1.1 Gilt für alle Leistungen und Lieferungen der Kreativapostel GbR (nachfolgend kurz Auftragnehmerin genannt) an ihre Auftraggeber als Unternehmer. Im Sinne von § 14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Ihnen wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Den AGB gehen nur diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag festhalten oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln (sogenannte Individualvereinbarungen).
1.3 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an die Auftragnehmerin, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese AGB bedarf.
2.0 Abwicklung von Aufträgen
2.1 Angebote der Auftragnehmerin an den Auftraggeber, die Preise enthalten, kann der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist die Auftragnehmerin an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Nimmt die Auftragnehmerin nach Ablauf der zwei Wochen die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber doch noch an, gilt der Auftrag als durch den Auftraggeber erteilt, es sei denn, dieser hat zuvor (frühestens allerdings nach Ablauf der Frist von zwei Wochen) die Annahme des Angebots widerrufen.
Erstellt die Auftragnehmerin einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an die Auftragnehmerin zu sehen, das der Annahme durch die Auftragnehmerin bedarf. Die Annahme kann schriftlich erfolgen, als auch durch Ausführung der Arbeiten.
2.2 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibung müssen schriftlich dargelegt werden und sind im ursprünglich vereinbarten Preis nicht inkludiert.
2.3 Besprechungsprotokolle, die die Auftragnehmerin fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstigen Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
2.4 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Materialmuster, Originalillustrationen u. Ä., die die Auftragnehmerin erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der Auftragnehmerin. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Coachings gilt dies auch für die Schulungsmaterialien und die entsprechende Dokumentation, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.0 Beauftragung von Dritten
3.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
3.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen der Auftragnehmer vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte zu erteilen, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
3.3 Aufträge an Werbeträger erteilt die Auftragnehmerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit der Auftragnehmerin gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.
4.0 Vergütung der Agenturleistungen
4.1 Sofern der Einzelauftrag keine andere Vereinbarung umfasst, werden die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen auf Honorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten MitarbeiterInnen der Auftragnehmerin abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen der Auftragnehmerin für technische Kosten abgerechnet. Die Vergütung für Nutzungsrechte ist nachfolgend in Ziff. 6.6 bis 6.8 geregelt.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.
4.3 Kosten von Leistungen Dritter, deren sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die Auftragnehmerin zzgl. einer Service-Fee von 10 Prozent des Nettobetrags zzgl. der gesetzlichen MwSt. der Rechnung des Dritten an den Auftraggeber weiter.
4.4 Interne Sachkosten, die der Auftragnehmerin zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z. B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten sowie Reisekosten), berechnet die Auftragnehmerin dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
4.5 Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann die Auftragnehmerin für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
5.0 Zahlungsbedingungen
5.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
5.2 Rechnungen der Auftragnehmerin sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vom Tag der Fälligkeit an ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
5.3 Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der Auftragnehmerin anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
5.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen vor.
6.0 Nutzungsrechte; Umfang und Vergütung
6.1 Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Auftragnehmerin gehen auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert. Die Auftragnehmerin erfüllt ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme; dies ist im Auftrag näher zu definieren. Die übertragenen Nutzungsrechte schließen nicht die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne gesonderte Zustimmung der Auftragnehmerin die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns zu übertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf im Übrigen der gesonderten Zustimmung der Auftragnehmerin.
6.2 Zieht die Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung 6.1 erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber; lehnt der Auftraggeber dies ab, kann die Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber in diesem Fall Ansprüche, gleich welcher Art, gegen die Auftragnehmerin zustehen.
6.3 Die Auftragnehmerin ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse, den Kundennamen und das Kundenlogo im Rahmen iherer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen. Dem kann der Auftraggeber nur Wiedersprechen, wenn er dies bei der Unterzeichnung der Projektbeauftragung schriftlich bei der Auftragnehmerin einreicht. Nachträglich kann der Widerspruch nicht mehr erfolgen.
6.4 Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Auftragnehmerin (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Auftragnehmerin, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
6.5 Die in vorstehend 6.1 und 6.2 genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Für die Ausdehnung der Nutzung über das in dem Auftrag angegebene Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den im Auftrag genannten Medien/Werbeträgern erhält die Auftragnehmerin ein Nutzungshonorar für die Dauer von längstens drei Jahren und zwar – für das 1. Jahr in Höhe von 5 %, für das 2. in Höhe von 3 %, für das 3. in Höhe von 2 % des jeweiligen Kunden-Nettoeinschaltvolumens. Mit Zahlung dieser Vergütung gilt die Zustimmung der Auftragnehmerin nach vorstehend 6.1 (letzter Satz) als erteilt. Soweit die Rechte der von der Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung betroffen sind, ist die Regelung in vorstehend 6.2 entsprechend anzuwenden.
6.6 Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung von Arbeitsergebnissen Dritter ist an die Auftragnehmerin vom Auftraggeber eine Service-Fee von 17 Prozent auf die Nettonutzugsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.
6.8 Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin auf erstes Auffordern frei.
7.0 Gewährleistung
7.1 Die von der Auftragnehmerin erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung an die Auftragnehmerin zu melden. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
7.2 Liegt ein Mangel vor, den die Auftragnehmerin zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen, nachbessern oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.
7.3 Die Gewährleistungspflicht der Auftragnehmerin erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung durch den Auftraggeber.
8.0 Aufkündigung von Projektaufträgen
8.1 Der Auftraggeber sowie die Auftragnehmerin kann die Projektbeauftragungen vor Abschluss des Projektes nur mit triftigem Grund kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich während eines Projektes die Projektzeiten zu erfassen. Bei Aufkündigung einer Projektbeauftragung muss der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Dienstleistungen vergüten. Zu Grunde liegt hier die Abrechnung eines Stundensatzes von 170€ zzgl. MwSt. Der Auftraggeber verliert durch den Projektabbruch alle Rechte an den Projektergebnissen. Werden urheberrechtlich geschützte Elemente wie Texte, Grafiken, Videos, Ideen und entwickelte Konzepte trotz Projektabbruchs durch den Auftragnehmer verwendet, ist die Auftragnehmerin berechtigt ihr Recht der Unterlassung oder Schadensersatz einzuklagen.
9.0 Haftungsbeschränkung
9.1 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer wesentlichen Pflicht, sodass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln der Auftragnehmerin, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
9.2 Bei Schaltaufträgen haftet die Auftragnehmerin nicht für mangelhafte Leistung der eingeschalteten Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtreten.
9.3 Die Prüfung auf Verletzung fremder Kennzeichen-, Namens- und Urheberrechte für alle vom Auftraggeber verwendeten Leistungen der Auftragnehmerin obliegt dem Auftraggeber, wenn keine andere Regelung schriftlich vereinbart ist. Ohne gesonderten Prüfungsauftrag und entsprechende Kostenübernahme durch den Auftraggeber übernimmt die Auftragnehmerin für ihre Arbeitsergebnisse auch keine Garantie auf patentrechtlichen Schutz- und Eintragungsfähigkeit. Im Falle von Patent- oder Urheberrechtsstreitigkeiten mit Dritten, die durch vom Auftraggeber eingesetzte Arbeiten der Auftragnehmerin entstanden sind, ist die Auftragnehmerin vom Auftraggeber schadfrei zu halten.
9.4 Schadensersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn und zwar unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.
10.0 Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation vom Auftragnehmer vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
11.0 Datenschutz / Datensicherung
11.1 Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Auftragnehmerin übermittelte personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Auftragnehmerin im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
11.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads von der Auftragnehmerin während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
11.3 Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Auftragnehmerin sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
12.0 Schriftform
Ist in diesen AGB oder in der Projektbeauftragung oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS).
13.0 Erfüllungsort
13.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der Auftragnehmerin, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.